§21 StVZO

Zur Zulassung bereits im Verkehr befindlicher Importfahrzeuge von außerhalb der EU (wie beispielsweise aus den USA) oder Importfahrzeuge von innerhalb der EU ohne EG-Typgenehmigung oder ABE.

Zur Erlangung einer Betriebserlaubnis einiger zulassungsfreier Fahrzeuge nach § 3 FZV, wie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler oder motorisierte Krankenfahrstühle.